Der soziale Körper

Fotomotiv: Oskar Schlemmer

Die Unantastbarkeit der Menschenwürde meinte bisher immer gerade auch die Unantastbarkeit des menschlichen Körpers. In der Diskussion um eine Impfpflicht gegen Corona wird dieses Prinzip derzeit zugunsten einer höherstehenden sozialen Verantwortung zur Disposition gestellt. Was bedeutet die damit verbundene Verschiebung des Wertekanons?

Dass der Körper die intimste und persönlichste Zone von uns Menschen darstellt und grundsätzlich jeder äußeren Verfügung entzogen sein sollte, galt nicht immer als selbstverständlich. In der Geschichte der Menschheit sprachen Sklavenhandel und Leibeigenschaft jedem Recht auf körperliche Selbstbestimmung Hohn. Untertanen konnten von den Potentaten wie Gegenstände etwa als Söldner in fremde Länder verkauft werden, Feudalherren stand das Recht auf die erste Nacht bei den Frauen ihrer Untergebenen zu. Es war ein langer Weg vom Jus primae noctis bis dahin, dass heute – zurecht – ohne Zustimmung erfolgende sexuelle Handlungen auch in der Ehe als Straftatbestand gelten.

Der Ruf „Mein Bauch gehört mir“ markierte eine wichtige Etappe gegenüber gesellschaftlichen Ansprüchen auf das, was mit dem Körper vorgeht. In der Interessensabwägung gegen das ungeborene Leben hat sich das Selbstbestimmungsrecht der Frau über ihren Körper durchgesetzt. Niemand in Deutschland käme etwa heute auf die Idee, einem Schwangerschaftsabbruch mit dem Argument zu widersprechen, dass fehlende Geburten einen negativen Effekt auf die demografische Entwicklung hätten.

Der eigene Körper gilt heute als sakrosankt und für jeden anderen als für mich selbst als eine Tabuzone. Auf der persönlichen Ebene können wir den Körper durch Extremsport malträtieren, ihm mit Tattoos und Piercings bleibende Spuren einprägen oder ihn durch Operationen sexuell umwandeln und angleichen. Nur eines geht nicht: Dass der Körper fremdbestimmt würde. „In einem jahrhundertlangen Kampf ist es gelungen, den menschlichen Körper zu tabuisieren und so staatlichen oder gesellschaftlichen Zu- und Eingriffsansprüchen zu entziehen“, fasst der Jurist Martin Nettesheim von der Universität Tübingen zusammen. Die im deutschen Grundgesetz verankerte Unantastbarkeit der menschlichen Würde ist nicht nur eine Metapher für den absoluten Grad an Unverfügbarkeit, sondern – insofern der Mensch eine untrennbare leiblich-seelisch-geistige Einheit darstellt – zugleich und insbesondere ein Gebot der realen Unantastbarkeit seiner persönlichen körperlichen Integrität. Der weise Satz vom „Körper als Tempel“, den etwa Novalis formulierte, hat sich bis in die Grundrechte hinein Geltung verschafft.

Der Nürnberger Kodex

Dass dies gerade im Nachkriegs-Deutschland so stark betont werden musste, hat mit dem hier vorangegangenen Zivilisationsbruch zu tun. Für den Nationalsozialismus war die Umkehrung der ethischen Grundbewertung weg vom Individuum und hin zum Kollektiv explizites Programm gewesen. Der „Volkskörper“ als biologische Basis wurde als hohes Gut betrachtet, das es zu schützen und zu verbessern galt. Dabei kam ein Maßnahmenrepertoire zum Einsatz, das von eugenischen Zuchtprogrammen („Lebensborn“) über die Zwangssterilisationen von physisch und psychisch Kranken bis hin zur systematischen Tötung von Menschen mit Behinderung reichte.

Eine Konsequenz um solche Übergriffe künftig zu verhindern war der Nürnberger Kodex von 1947. Er entstand als ein Ergebnis der Kriegsverbrecherprozesse gegen Ärzte, die sich an den oben skizzierten Maßnahmen sowie an zwangsweise durchgeführten medizinischen Versuchen an Menschen beteiligt hatten. Er enthält eine Selbstverpflichtung und ist heute für ärztliches Handeln weithin anerkannt. Der erste Satz des zehn Punkte umfassenden Kodex‘ hält im Blick auf medizinische Maßnahmen fest: „Die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson ist unbedingt erforderlich. Das heißt, dass die betreffende Person im juristischen Sinne fähig sein muss, ihre Einwilligung zu geben; dass sie in der Lage sein muss, unbeeinflusst durch Gewalt, Betrug, List, Druck, Vortäuschung oder irgendeine andere Form der Überredung oder des Zwanges, von ihrem Urteilsvermögen Gebrauch zu machen; dass sie das betreffende Gebiet in seinen Einzelheiten hinreichend kennen und verstehen muss, um eine verständige und informierte Entscheidung treffen zu können.“ Verkürzt ist dieser Grundsatz als Prinzip der „informierten Entscheidung“ (informed consent) bis heute Grundlage jeder medizinischen Praxis. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) §630d ist demzufolge vor Durchführung einer jeden medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, grundsätzlich die Einwilligung des Patienten oder der Patientin einzuholen.

Freilich gibt es trotzdem nicht nur weiterhin Übergriffe gegen diesen Grundsatz im medizinischen Alltag in Form vielfältiger Maßnahmen über die Köpfe von Patient:innen hinweg. Es gab auch bedingte Ausnahmen vom Recht auf körperliche Integrität. So waren etwa Polio- und Pockenimpfung verpflichtend gemacht worden, allerdings eingeschränkt auf bestimmte Bevölkerungsanteile und mit der berechtigten Aussicht auf die endgültige Vernichtung des betreffenden Krankheitserregers – anders als heute beim Corona-Virus.

Von der Ausnahme zur Regel?

Eine Corona-Impfpflicht für die gesamte Bevölkerung würde den Bruch des Prinzips der individuellen Selbstbestimmung bedeuten und das Unterlaufen der körperlichen Integrität von der Ausnahme zur Regel machen. Auch wenn es „nur“ um eine „Pflicht“ ginge und nicht um Zwang, würde das für einige Millionen Menschen bedeuten, zu einem medizinischen Eingriff gegen den eigenen Willen gezwungen zu werden – das wäre in der deutschen Nachkriegsgeschichte einmalig. Dass es sich dabei tatsächlich um massive Eingriffe in gleich mehrere Grundrechte handeln würde, bestreiten auch die Befürworter:innen einer Impfpflicht nicht. Der Bruch der grundgesetzlich garantierten Individualrechte im Falle einer verpflichtenden Impfung wird deshalb von ihnen meist auch offen angesprochen, aber mit einer außergewöhnlichen Notlage befürwortet. Am häufigsten angeführt wird hier die Pflicht des Staates, die Gesundheit und das Überleben der Bevölkerung zu garantieren. „Die Freiheit der Einzelnen endet da, wo Freiheit und Gesundheit anderer in Gefahr sind. Das ist hier der Fall, wenn die Impfkampagne nicht gelingt“, sagt etwa Franz C. Mayer, Rechtsprofessor an der Universität Bielefeld und empfiehlt als Druckmittel, Ungeimpften den Versicherungsschutz zu entziehen. Auch eine mögliche Überlastung des Gesundheitssystems wird immer wieder angeführt.

“Resilienzsteigerung des Gesamtkörpers”

Inzwischen spricht allerdings medizinisch vieles dafür, dass die ursprünglich in Aussicht gestellte Immunisierung gegen das Virus durch Impfungen nicht wie erhofft funktioniert; das Virus kann trotz Impfung in den Körper eindringen und auch von Geimpften weitergegeben werden, beides in einem erstaunlich hohen Maß. Die gesundheitspolitische Strategie besteht daher künftig möglicherweise nicht mehr in einer möglichst breiten individuellen Immunisierung, sondern in einer hohen „Resilienzsteigerung des Gesamtkörpers der Bevölkerung“ (Martin Nettesheim), bei der es auch nicht mit einer einmaligen Maßnahme getan wäre. Diese Verschiebung deutet sich auch bereits in der juristischen Umsetzung an. So kam eine große Kanzlei in einem Gutachten für den Ministerpräsidenten Kretschmann zu dem Schluss, es „sprechen die besseren Gründe dafür, als Ziel einer allgemeinen Impfpflicht auf den Schutz der Gesundheit und des Lebens der Bevölkerung durch Erreichen eines Gemeinschaftsschutzes abzustellen.“ (Das Gutachten, das übrigens zur Durchsetzung einer Impfpflicht drakonische Geldbußen und Besuchsverbote für Ungeimpfte in Krankenhäusern und Altenheimen empfiehlt, ist auf dieser Seite verlinkt, die Aussagen des Seitenbetreibers müssen sich nicht mit denen des Autors dieses Beitrags decken.)

Hier wird also in einer außergewöhnlichen Krisensituation fast unmerklich eine grundsätzliche ethische Weichenstellung vollzogen, die es erlaubt, die freie Entscheidung über den eigenen Körper einem angenommenen Gemeinschafts-Ziel unterzuordnen. Diese neue Priorisierung zugunsten des sozialen anstelle des individuellen Körpers stellt jedoch offensichtlich „die Verbindlichkeit eines Sinnstiftungsmusters in Frage, dessen jahrzehntelange Entwicklung als kulturell und verfassungsstaatlich enorme Errungenschaft angesehen werden muss“, so noch einmal Martin Nettesheim. Dass vor diesem Hintergrund bei vielen Zweifel an der Richtigkeit des politischen Handelns entstehen, kann nicht überraschen.

Die Zukunft des sozialen Körpers

Der gekennzeichnete Umbruch der ethischen Prioritäten wäre bereits als solcher schwerwiegend genug. Es zeichnen sich aber bereits jetzt weitere biopolitisch konzipierte Relativierungen zugunsten des sozialen Körpers ab. Ein Beispiel: Die Option einer pränatalen Selektion von behinderten Kindern wird seit längerem schon durch die medizinische Forschung technisch bereitgestellt,  in der Ausführung aber der individuellen Entscheidung der Eltern überlassen. Trotz kontroverser Diskussion ist die genetische Diagnostik in Bezug auf Trisomie inzwischen als Kassenleistung verfügbar und führt in der Praxis dazu, dass deutlich weniger Kinder mit dieser Behinderung geboren werden. Der gesellschaftliche Trend aber ist gesetzt. Wie wird es künftig bei gentechnischen Korrekturen oder auch Optimierungen körperlicher Merkmale noch im Mutterleib aussehen, die ja heute bereits technisch möglich, aber ethisch und politisch noch nicht akzeptiert sind? Ließe sich nicht auch hier leicht für den Schritt vom individuellen zum gesellschaftlich obligatorischen Eingriff argumentieren, wenn die Vorteile für das Gemeinwesen ausreichend betont würden? In Zeiten einer als wünschenswert diskutierten biologischen Optimierung des Körpers und angesichts der zunehmenden Beliebtheit transhumanistischer Entwürfe deuten sich hier völlig neue Möglichkeiten an: Wer würde widersprechen, wenn eine Entlastung des Gesundheitswesens durch die genetische Bevorzugung gesunder gegenüber kranker Menschen in Aussicht gestellt würde? Was spräche gegen bevölkerungsweite Gendiagnosen, wenn dadurch die Gesundheit des sozialen Körpers verbessert und Kosten in großem Maßstab eingespart werden könnten?

Solche Szenarien mögen Ängste erzeugen. Dass man ihnen ins Auge schauen sollte, zeigt etwa die Mitteilung des Biontech-Chefs Ugur Sahins, dass die neuartigen Corona-Impfstoffe eigentlich nur ein Nebenprodukt seiner ursprünglichen Mission seien, nämlich der Entwicklung einer mRNA-basierten Impfung gegen Krebs. Mit der Marktfähigkeit eines entsprechenden Impfangebots sei schon bald zu rechnen. Im Sinne des Primats der Volksgesundheit würde auch hier einer verpflichtenden Impfung wohl kaum etwas im Wege stehen. Karl Lauterbach hat am 4. Dezember 2021 auf Twitter bereits angedeutet, wie man ethische Bedenken gegen solche Maßnahmen einstufen wird: „Bald werden wir auch gegen Krebs mit mRNA impfen können. Nur Verrückte werden sich dann für die ‚natürliche‘ Alternative entscheiden.“ ///

Ein Beitrag aus der Ausgabe Februar 2022 der Zeitschrift info3.
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Über den Autor / die Autorin

Jens Heisterkamp

Jens Heisterkamp, geboren 1958 in Duisburg, wuchs im Ruhrgebiet auf. Er studierte an der Ruhruniversität Bochum Geschichte, Literaturwissenschaft und Philosophie und wurde 1988 zum Dr. phil. promoviert. Nach der Begegnung mit der Anthroposophie lernte er während seines Zivildienstes die Heilpädagogik kennen und arbeitete als Dozent in der Erwachsenenbildung, kurzzeitig auch als Waldorflehrer, dann als Herausgeber und Autor. Seit 1995 ist er verantwortlicher Redakteur der Zeitschrift info3 sowie Verleger und Gesellschafter im Info3 Verlag in Frankfurt am Main. Seine Themen sind Dialoge in Religion, Philosophie und Spiritualität, Offene Gesellschaft, Ethik.